AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 2 vom 02.08.2021

1 Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Auskünfte und Beratung der Elektro Junker GmbH mit Sitz in Schutterwald, www.elektro-junker.de, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend AG) ist.

1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt nicht als Zustimmung, auch nicht bei künftigen Verträgen.

1.3 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG als Rahmenvereinbarung. Sie gelten spätestens mit Leistungsannahme als anerkannt. Dies gilt, nachdem in einen Vertrag einmal wirksam unsere AGB einbezogen sind.

2 Überlassene Unterlagen, Urheberrecht

2.1 An den dem AG überlassene Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Planunterlagen und sonstige unsere Leistungen betreffenden Unterlagen (alle vorgenannten Beispiele im Folgenden kurz bezeichnet als „Unterlagen“) behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der AG verpflichtet sich, die im vorstehenden Satz genannten Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen hierzu unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform. Kommt diesbezüglich ein Vertrag nicht zustande, sind diese Unterlagen auf unsere Aufforderung hin an uns zurückzugeben.

2.2 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der

Identifikation von Produkten dienende Kennzeichnungen dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

3 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt, Form

3.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder die Verbindlichkeit auf andere Weise ausdrücklich vereinbart wurde. Der AG ist an seine Bestellung als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang bei uns gebunden, soweit der AG nicht auch mit eine späteren Annahme rechnen muss (§ 147 BGB).

3.2 Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Abmachungen sowie nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.3 Unsere Leistungspflicht ergibt sich maßgeblich aus den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen in Bezug auf die Ausführung, insbesondere den Leistungsbeschreibungen und Ausführungsplänen, die im Vertragstext ausdrücklich genannt werden oder auf die verwiesen wird. § 649 Abs. 2 BGB wird abbedungen.

3.4 Sind öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen) von Lieferanten oder sonstiger Dritter über Produkteigenschaften von Produkten, die wir liefern oder einbauen sollen, für den AG von wesentlicher Bedeutung, so hat er uns hierauf vor Vertragsschluss ausdrücklich hinzuweisen, soweit sich deren Bedeutung nicht offensichtlich aus den Funktionsanforderungen an das geschuldete Werk ergibt.

3.5 Die von uns geschuldeten Werkleistungen werden unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen, aktuellen technischen Normen nach EN/VDE erbracht.

3.6 Wir behalten uns bei der Erbringung von Werkleistungen solche technischen Änderungen vor, die sich notwendig aus dem Fortschritt der technischen Entwicklungen ergeben, soweit sich durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Funktionalität des Werkes zu der vertraglich vereinbarten Verwendung ergibt, die Änderung dem AG zumutbar und die Leistung insgesamt mindestens gleichwertig ist.

3.7 Im Falle des Kaufs von Software ergibt sich aus dem Hauptvertrag, aus welchen Bestandteilen das Programmpaket besteht; eine Einweisung durch uns ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

3.8 Wir sind berechtigt, jederzeit Nachunternehmer zur Erbringung unserer Leistung im Ganzen oder in Teilen einzusetzen. Ein von uns beauftragter Nachunternehmer hat die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten und durch ihn auszuführenden Leistung die erforderliche Qualifikation aufzuweisen.

4 Ausführungstermine, Fristen, Lieferverzug, Höhere Gewalt

4.1 Ausführungstermine oder -fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

4.2 Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der AG seinen für die Herstellung des Werks erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist, insbesondere von ihm zu beschaffende Pläne, Genehmigungen und andere Unterlagen beigebracht hat und vereinbarte Anzahlungen und Sicherheiten vollständig geleistet sind. Ist dies nicht der Fall, so können wir verlangen, dasd vereinbarte Fristen sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich eines angemessenen Wiederanlaufzeitraums verlängern. Entsprechendes gilt für die Einhaltung von Lieferterminen, wenn der AG seinen vertraglichen Pflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

4.3 Verlangt der AG nach Zustandekommen des Vertrages Leistungsänderungen, so beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung; die Regelungen in Ziff. 5 dieser AGB bleiben unberührt.

4.4 Wir sind berechtigt, Aufträge in Teilausführungen abzuwickeln, soweit diese dem AG zumutbar sind; diese können gesondert abgerechnet werden.

4.5 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Zulieferer für die Durchführung des Auftrags trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend den mit dem AG vertraglich vereinbarten Vorgaben (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein , so werden wir den AG rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung auszusetzen oder hinauszuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

4.6 Ist ein Ausführungstermin oder eine Ausführungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 5.4 der vereinbarte Termin oder die Frist überschritten, so ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des nicht erfüllten Teils den Vertrag zu kündigen. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Falle ausgeschlossen.

4.7 Kündigungen bedürfen der Schriftform. § 648a Abs. 4 BGB zur gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes gilt entsprechend.

5 Leistungsänderungen im Rahmen von Bauverträgen

5.1 Begehrt der AG im Vertrag nicht vorgesehene, geänderte oder zusätzliche Leistungen (freie oder notwendige Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs) ist die Vergütung anzupassen. Wir werden zu diesem Zweck ein Angebot über die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung erstellen, im Falle der Änderung des Werkerfolges jedoch nur, wenn uns die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Der AG kann die Änderung uns gegenüber anordnen, wenn binnen drei Wochen seit Zugang des Änderungsbegehrens in Textform über die Änderung sowie die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung kein Einvernehmen erzielt wurde und uns im Falle der Änderung des Werkerfolges die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Trägt der AG die Planungsverantwortung, sind wir nur zur Erstellung eines Angebots verpflichtet, wenn der AG die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und uns zur Verfügung gestellt hat. Die Frist nach S. 3 beginnt in dem vorgenannten Falle erst mit Zugang der Planungsunterlagen. Eine Vergütungspflicht für Leistungsänderung besteht nicht, wenn wir im Falle von Pauschalpreisvereinbarungen das Risiko von notwendigen Leistungsänderungen übernommen haben.

5.2 Hat der AG eine Leistungsänderung nach Ziffer 5.1 dieser AGB angeordnet, ohne dass eine Einigung über die Vergütungsanpassung erzielt worden ist, können bei Abschlagsrechnungen die in unserem Angebot nach Ziffer 5.1 dieser AGB angebotenen Preise in Höhe von 80 % berechnet werden. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für eine Leistungsänderung ergibt sich in diesem Falle nach den tatsächlich erforderlichen Kosten und angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (übliche Vergütung). Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der üblichen Vergütung entspricht.

5.3 Ordnet der AG einen späteren Ausführungsbeginn (Bauzeitverschiebung) ohne inhaltliche Änderungen der geschuldeten Leistung, gelten die Ziffern 4.3 und 6.5 dieser AGB.

6 Preise, Zahlungsbedingungen, Kosten

6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung entsprechend den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen, mangels solcher nach den branchenüblichen Einheiten und Verrechnungssätzen, und den tatsächlich ausgeführten Leistungen. Die Vergütungspflicht besteht für Zeitaufwand, unter anderem auch die Arbeitszeit für Planung, Überwachung, Dokumentation sowie Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten, sowie für Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, beim Material auch für Verschnitt.

6.3 Für Fahrten von unserem Unternehmenssitz bzw. unserer Niederlassung zum vertraglichen Erfüllungsort und zurück, erheben wir je angefangenem gefahrenen Kilometer eine Kfz Kostenpauschalen in Höhe von 0,70 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.4 Die Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung von Bauteilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.

6.5 Wir sind berechtigt, Preise einseitig anzupassen, wenn unsere Leistung auf Anordnung des AG erst mehr als vier Monate nach dem vertraglich vereinbarten Leistungszeitraum erbracht werden soll und infolgedessen die Grundlage für eine vertraglich geschuldete Leistung aufgrund von gestiegenen Marktpreisen für zu verarbeitende Materialien und Produkte einschließlich Fracht-, Zoll- und Einfuhrkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Baustellengemeinkosten, Kosten durch Umweltauflagen und öffentlichen Abgaben geändert wird. Voraussetzung ist, dass etwaige Mehr- und Minderkosten sowie neu hinzugekommene Kosten in Summe die in der Ursprungskalkulation zu Grunde gelegten Herstellungskosten übersteigen und die Preisanpassung der Kostenerhöhung entspricht. Soweit eine Preiserhöhung aufgrund der vorgenannten Umstände den vereinbarten Preis mehr als 8 % übersteigt, kann der AG den Vertrag kündigen. Im Falle des Annahmeverzuges des AG mit unserer Leistung, bleibt uns die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere eines etwaigen darüberhinausgehenden Schadens, unbenommen.

6.6 Wir sind berechtigt, nach billigem Ermessen Abschlagsrechnungen nach dem Umfang der tatsächlich erbrachten Teilleistungen zu stellen. Abschlagsrechnungen sind sofort fällig und mangels abweichender Vereinbarung innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

6.7 Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Gesamtleistung stellen wir eine prüffähige Schlussrechnung. Der sich aus der Schlussrechnung ergebende Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

6.8 Ein im Einzelfall gewährter Nachlass wird nur unter der Bedingung gewährt, dass der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät.

6.9 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den AG gegen unseren Vergütungsanspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig, § 215 BGB bleibt daneben unberührt.

7 Abnahme, Gefahrübergang bei Werkverträgen

7.1 Der AG ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Auf unser Verlangen hat der AG die Abnahme binnen 10 Werktagen ab Fertigstellungsanzeige, die schriftlich oder in Textform (z.B. E- Mail oder Fax) zu erfolgen hat, durchzuführen. Im Einzelfall sind wir berechtigt, eine kürzere angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Wird keine ausdrückliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung oder 10 Tage nach Inbetriebnahme des Werks als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten für Teilabnahmen entsprechend.

7.2 In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen besonders abzunehmen.

7.3 Auf unser Verlangen sind auch Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung des Bauvorhabens einer Prüfung und Feststellung entzogen werden, gesondert abzunehmen.

7.4 Findet eine förmliche Abnahme bzw. Teilabnahme statt, ist ein Abnahmeprotokoll zu fertigen.

7.5 Verweigert der AG die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels, hat er auf Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.

7.6 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den AG über, soweit der Gefahrübergang aus anderen Gründen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist.

7.7 Kommt der AG in Verzug mit der Abnahme, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs während der Dauer der Verzögerung auf den AG über. Ebenso haben wir Anspruch auf Vergütung unserer Leistung, wenn die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, nicht von uns zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird, soweit die erbrachten Leistungen unmittelbar mit der baulichen Anlage verbunden oder in ihre Substanz eingegangen sind, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. Dies gilt nicht für noch nich eingebaute Stoffe und Bauteile, Baustelleneinrichtungen, Gerüste sowie Hilfskonstruktionen.

8 Pflichten des Auftraggebers

8.1 Der AG hat uns alle für die Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung notwendigen Informationen und Planungsunterlagen, insbesondere Angaben und Pläne zu Versorgungsleitungen und statische Angaben, auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht von uns geschuldet sind.

8.2 Der AG ist verantwortlich für das Vorliegen sämtlicher notwendigen, insbesondere behördlichen Genehmigungen oder sonstiger Zustimmungen Dritter; diese müssen spätestens fünf Kalendertage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn auf der Baustelle erteilt sein. Die Einholung sämtlicher Genehmigungen und Zustimmungen ist Sache des AG. Der AG hat auf seine Kosten auf der Baustelle die Voraussetzungen für eine ordnungs- und fristgemäße Leistungserbringung zu schaffen, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen. Die vom AG bereitgestellten Produkte/Leistungen (z.B. vorhandene Verkabelungen, Telekommunikations- und Stromanschlüsse sowie firmeneigene Kommunikationsnetzwerke) haben sich in einem ordnungsgemäßen Zustand zu befinden. Darüber hinaus hat der AG insbesondere

– die ausdrücklich von uns benannten und vertraglich vom AG geschuldeten Installationsvoraussetzungen zu schaffen;

– dafür Sorge zu tragen, dass alle Vorarbeiten anderer Gewerke wie z.B. Erd-, Bau- und Gerüstarbeiten entsprechend dem vereinbarten Bauzeitenplan oder falls ein solcher nicht vorliegt entsprechend den branchenüblichen Regeln erbracht sind;

– einen ungehinderten Zugang zur Baustelle und zum Installationsort zu schaffen;

– Anschlüsse für Strom und Wasser, sanitäre Anlagen sowie abschließbare Einlagerungsmöglichkeiten für unsere Werkzeuge, Einbauteile und sonstige Materialien bereitzustellen sowie

– in ausreichendem Umfang besondere nicht branchenübliche Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände auf der Baustelle erforderlich sind, bereitzustellen.

8.3 Der AG hat sicherzustellen, dass während der gesamten Dauer der Werk- oder Montageleistung eine unterschriftsberechtigte Person mindestens einmal täglich zur Entgegennahme und Prüfung von Tagesrapporten auf der Baustelle zur Verfügung steht.

8.4 Kommt der AG mit der Erfüllung der von ihm geschuldete Mitwirkungspflichten in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unsere Leistungsverpflichtung, die ohne diese Mitwirkung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden könnte. Dadurch verursachter Mehraufwand ist zusätzlich vom AG zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der üblichen Vergütungssätze zu erstatten. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

9 Untersuchungs- u. Rügepflicht im Rahmen von Kaufverträgen

9.1 Ist der AG Kaufmann im Sinne des HGB hat er gelieferte Ware innerhalb von 8 Werktagen nach der Lieferung zu untersuchen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder bei oberflächlicher Betrachtung feststellbar sind, müssen uns innerhalb weiterer 4 Werktage in Textform, z.B. mittels E- Mail, angezeigt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

9.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 4 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Ziffer 9.1 dieser AGB dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. Unberührt bleibt die sofortige Rügepflicht nach HGB.

9.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt, dies gilt nicht in den unter Ziffer 12.2.1 -.12.2.3 und 12.2.5 – 12.2.6 genannten Fällen.

10 Eigentumsvorbehalt, Bauhandwerkerversicherung

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (nachstehend: „Vorbehaltsware“) vor, bis alle unsere Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis mit dem AG beglichen sind. Dies gilt insbesondere, soweit eingebrachte Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteilt des Gebäudes oder Grundstücks werden. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Forderung um mehr als 10 %, werden wir diese insoweit auf Verlangen des AG freigeben. Eine Pfändung der Vorbehaltsware ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

10.2 Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des AG gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden in Höhe des vereinbarten Preises zu versichern, sofern nicht der AG selbst eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des AG trotz vorangegangener Mahnung sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltswahre berechtigt und der AG zur Herausgabe derselben verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.4 Die gesetzlichen Ansprüche auf Gewährung einer Sicherheit nach § 650f BGB sowie auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB bleiben daneben ausdrücklich vorbehalten.

11 Mängelansprüche

11.1 Für die Rechte des AG bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

11.2 Eingriffe aller Art wie Reparaturversuche, technische Änderungen oder Erweiterungen der gelieferten Bauteile, die der AG selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des AG entfallen, es sei denn, der AG weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Wir stehen auch nicht ein für die Folgen von chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen (z. B. Überspannung) oder übermäßiger Inanspruchnahme, die der AG weder nach den vertraglichen Vereinbarungen noch nach den sonstigen Umständen z.B. nach den Datenblättern des Herstellers oder nach der gewöhnlichen Verwendung erwarten kann. Entsprechendes gilt im Falle unsachgemäßer Bedienung, Pflege oder Wartung. Unsachgemäß ist eine Behandlung, die nicht den produkt- oder werkspezifischen Standardanforderungen genügt. Dem AG wird empfohlen, durch uns erteilte Pflege- und Wartungshinweise oder solche des Herstellers zu beachten.

11.3 Ist das Werk mangelhaft, können wir wählen, ob der Mangel entweder auf unsere Kosten durch uns selbst oder durch einen durch uns benannten Dritten beseitigt wird oder wir das Werk vertragsgemäß neu herstellen (Nachbesserung) bzw. bei Anwendbarkeit von Kaufrecht eine mangelfreie Sache liefern (Ersatzlieferung). Alternativ hierzu können wir dem AG das Recht einräumen, die Nachbesserung auf unsere Kosten entweder selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen. Unser Recht, die Nachbesserung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

11.4 Wir können die Nacherfüllung verweigern, bis der AG die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Betrages zahlt, der das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten umfasst.

11.5 Der AG hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Herstellung eines neuen Werkes und der Ersatzlieferung ist der AG zur Herausgabe des mangelhaften Werkes verpflichtet, es sei denn, wir bestimmen etwas Anderes.

11.6 Der AG hat die Kosten der Untersuchung, ob und welcher Mangel vorliegt (insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen, es sei denn Ergebnis der Untersuchung ist, dass ein Mangel vorliegt, für den wir jedenfalls mitursächlich sind.

11.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom AG zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der AG nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

11.8 Ansprüche des AG auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12.0 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11.9 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Verjährungsbeginn; dies gilt nicht für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder für ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (§§ 438 Abs. 1 Nr.2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), nicht für den Rückgriffsanspruch eines Verbrauchers (§§ 478, 479 BGB) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Die Verkürzung derVerjährung auf 12 Monate gilt außerdem nicht in den unter Ziff. 12.2 genannten Fällen. Die gesetzliche Regelung über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

11.10 Ist eine Abnahme geschuldet, beginnt die Verjährung mit der Abnahme oder, wenn wir dem AG nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, mit Ablauf der Frist. Im Übrigen beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache; im Falle der Annahmeverweigerung nach Bereitstellungsanzeige gilt vorstehende Regelung (Ziff. 11.10 S. 1 HS. 2) entsprechend.

11.11 Falls eine Verlängerung der vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsfristen vereinbart wurde (erweiterte Gewährleistung), kann sich der AG nur wirksam auf die Verlängerung der Gewährleistung berufen, wenn er nachweist, dass die gelieferten und/oder eingebauten Produkte mindestens in einem regelmäßigen Zyklus von 12 Monaten ab Abnahme einer Wartung unterzogen wurden. Ohne entsprechenden Nachweis der Wartung bleibt es bei der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 11.9.

11.12 Die Abtretung von Mängelansprüchen gegenüber uns ist ausgeschlossen.

12 Haftung

12.1 Soweit sich aus diesen AGBs, insbesondere den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz haften wir

– gleich aus welchem Rechtsgrund NUR in den folgenden Fällen:

12.2.1 Für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen;

12.2.2 für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung von einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des AG schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf); fällt uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, ist in diesem Falle die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt; maximal in Höhe de dreifachen Nettovertragssumme je Schadensfall.

12.2.3 im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch im Falle leichter Fahrlässigkeit;

12.2.4 im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart war,

12.2.5 soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;

12.2.6 bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Bundesdatenschutzgesetz, der EU- Datenschutzgrundverordnung oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

12.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.4 Für Ansprüche des AG auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus diesem Vertragsverhältnis gilt Ziffer

11.09 und 11.10 dieser AGB für die Verjährung entsprechend.

13 Datenschutz

13.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) des AG wie z.B. Name, Vorname, Adressdaten, Telefon-, Fax-, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und Bonitätsdaten und seiner Mitarbeiter wie z.B. Name, Vorname, E-Mail-Adresse zur Erfüllung und Durchführung des mit dem AG geschlossenen Vertrages. Über die Erfüllung von Vertragspflichten hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen von uns z.B. zur Geltendmachung und/oder zur Zurückweisung rechtlicher Ansprüche, zur Gewährleistung und Verbesserung unseres IT-Betriebes sowie zu Maßnahmen der Geschäfts- und Risikosteuerung sowie zu Marketingzwecken. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auf der Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden. Weitere datenschutzrechtliche Informationen gem. Art. 13 DSGVO sowie Hinweise zu den Betroffenenrechten entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt „Hinweise zur Datenverarbeitung nach Art. 13 DSVGO“ unter www.elektro-junker.de

14 Rechtswahl, Gerichtsstand

14.1 Maßgeblich für diesen Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem AG und uns ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts. Es gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen des BGB, insbesondere zum Werk- und Bauvertragsrecht, soweit nicht im Vertrag oder in diesen AGB abweichende Regelungen vereinbart sind.

14.2 Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz der Elektro-Junker GmbH mit Sitz in Schutterwald sachlich zuständig ist.